Die Schweiz hat laut dem UNO-Ausschuss für Folter im Fall eines äthiopischen Asylsuchenden das Non-Refoulement-Gebot verletzt.

Das Staatssekretariat für Migration trat auf das Asylgesuch des Mannes 2012 nicht ein, weil laut den Dublin-Regeln Italien für das Gesuch zuständig war. Laut dem UNO-Ausschuss hätte aufgrund der Vorgeschichte des Äthiopiers klar sein müssen, dass der Mann ein Folteropfer war und in Italien keine richtige Behandlung erhalten würde.

Das Non-Refoulement-Gebot verbietet die Ausweisung einer Person in ein anderes Land, falls für die Person ein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung besteht.
Medienmitteilung SFH, 29.01.2019 ► Link