Härtefallbewilligung nach Art.14 Abs.2 Asylgesetz

Seit 2007 gibt es die Möglichkeit den Aufenthaltsstatus von langjährig abgewiesenen, hier integrierten Asylsuchenden mit einem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz zu legalisieren. Seit 2020 ist dies im Kanton Graubünden nun auch für Asylsuchende mit rechtskräftig abgelehnten Asylgesuch möglich.
Wenn die Auflagen erfüllt sind, wird das Gesuch vom Migrationsamt Graubünden ans Staatssekretariat für Migration gesendet und wird es dort gutgeheissen erhalten die Asylsuchenden den B-Ausweis.

Für das Gesuch müssen strenge Auflagen erfüllt werden: Der/die Gesuchsteller/in muss u.a.

- seit mind. 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz sein
- einen Deutschtest auf dem Niveau A1 schriftlich und A2 mündlich nachweisen können
- einen aktuellen, leeren Betreibungsregister und Strafregister Auszug vorweisen können
- über einen Pass aus dem Heimatland verfügen und
- einige Referenzen vorweisen um die gute Integration in der Schweiz zu belegen
- eine Arbeitszusicherung oder einen Arbeitsvertrag vorweisen können

Referenzen
Die Summe dieser Referenzen sollen eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz belegen. Gut wäre es, wenn die Referenzen belegen würden, dass durch die Absolvierung von diversen Kursen, gemeinnütziger Arbeit oder sportlicher Aktivitäten Kontakte geknüpft werden konnten, die zu freundschaftlichen Beziehungen geführt haben.

Arbeitszusicherung / Arbeitsvertrag
Dies ist oft eine grosse Herausforderung. Diese Menschen durften nach dem negativen Asylentscheid nicht mehr arbeiten und waren somit vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Die Arbeitszusage sollte unbefristet sein, oder bei Saisonstellen brauchen die Asylsuchenden Zusagen für die Sommer und Winter Saison. Das Arbeitspensum sollte mind. 80 % betragen und der Bruttolohn sollte aufgeführt sein. Noch besser ist ein Arbeitsvertrag, statt eine Arbeitszusicherung.

An der Sitzung der Härtefallkommission GR vom 07. Juni 2022 wurde entschieden, wenn ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gem. Art. 14 Abs. 2 AsylG positiv an das Staatssekretariat für Migration (SEM) übersteuert wird ist es den Gesuchstellern erlaubt, sofort dem Erwerb nachzugehen für welchen die Arbeitszusage vorliegt bez. eingereicht wurde.

 

Richtlinien der Härtefallkommission des AFM, ab 07. Juni 2022 ► lesen (pdf 312KB)

Richtlinien der Härtefallkommission des AFM, ab 01.01.2020 ► lesen (pdf 324KB)

Richtlinien der Härtefallkommission des AFM, ab 12. August 2013 ► lesen (pdf 158KB)