Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, erfreuliche Entwicklung im Jahr 2010
Art. 14 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass asylsuchende Personen auf Antrag des Kantons eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Diese Regelung gilt unabhängig des Verfahrensstandes, d.h. auch für Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde.

Die Statistik 2010 zeigt, dass der Kanton Graubünden im Jahr 2010 vier Härtefallgesuche nach Art. 14 Abs. 2 AsylG für die Personengruppe Asylverfahren abgeschlossen dem BFM zur Prüfung unterbreitet hat.
Somit reicht nun erfreulicherweise auch der Kanton Graubünden Härtefallgesuche für abgewiesene Asylsuchende dem BFM zur Prüfung ein.
Leider wurden für die abgewiesenen Asylsuchenden im Flüeli Valzeina, die zum Teil dort schon über drei Jahre ausharren, immer noch keine Gesuche dem BFM zur Zustimmung unterbreitet. Für diese Personen scheint der Kanton Graubünden weiterhin nicht bereit nach Lösungen zu suchen.
► Statistik Härtefälle nach Kantonen 2010