Die Durchsetzungshaft gegen eine ausländische Person ist aufzuheben, wenn im konkreten Fall aufgrund der Corona-Pandemie eine Ausreise in absehbarer Zeit objektiv unmöglich ist. Nicht massgebend ist dabei, ob die betroffene Person in der Durchsetzungshaft bei Papierbeschaffung oder Identitäts-Feststellung kooperiert hat.
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 08.10.2020 ► Link