Wenn abgewiesene Asylbewerber nicht in der Notunterkunft leben, die ihnen zugewiesen wurde, muss der betroffene Kanton trotzdem die Krankenkassenprämien übernehmen.
Das hat das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Solothurn entschieden. Das Gericht schreibt, nothilfeberechtigte Personen seien obligatorisch krankenversichert. Daher könne dieser Versicherungsschutz nicht von zusätzlichen Auflagen abhängig gemacht werden.
Es geht um eine abgewiesene Asylbewerberin aus dem Iran, deren Wohnkosten von einer Drittperson übernommen werden und deren Aufenthalt vom Kanton Solothurn geduldet wird.